Die Inbetriebnahme eines Kleinkraftrades ist erst nach Abschluß einer Kraftfahr- Haftpflichtversicherung zulässig.
Das erfolgt durch den jährlichen Kauf eines Versicherungskennzeichens bei einer beliebigen Versicherungsgesellschaft. Dazu erhält der Halter eine Bescheinigung, die beim Führen des Fahrzeuges mitzuführen ist.
Das Kennzeichen ist gut sichtbar am Fahrzeug im Heckbereich anzubringen. Es braucht nicht beleuchtet sein.
Jährlich wechselt die Kennfarbe des Kennzeichens zwischen schwarz, grün und blau.
Die Versicherung ist gültig für ein Verkehrsjahr von 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Die Registrierung von Kleinkrafträdern bei einer Zulassungsstelle erfolgt nicht.
Leichtkrafträder unterliegen der Zulassungspflicht. Sie müssen ein polizeiliches Kennzeichen führen, und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Kfz-Steuern werden nicht erhoben.
Das erfolgt durch den jährlichen Kauf eines Versicherungskennzeichens bei einer beliebigen Versicherungsgesellschaft. Dazu erhält der Halter eine Bescheinigung, die beim Führen des Fahrzeuges mitzuführen ist.
Das Kennzeichen ist gut sichtbar am Fahrzeug im Heckbereich anzubringen. Es braucht nicht beleuchtet sein.
Jährlich wechselt die Kennfarbe des Kennzeichens zwischen schwarz, grün und blau.
Die Versicherung ist gültig für ein Verkehrsjahr von 1. März bis Ende Februar des Folgejahres. Die Registrierung von Kleinkrafträdern bei einer Zulassungsstelle erfolgt nicht.
Leichtkrafträder unterliegen der Zulassungspflicht. Sie müssen ein polizeiliches Kennzeichen führen, und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Kfz-Steuern werden nicht erhoben.