So, ich habe heute mal diesbezüglich bei der Dekra in Suhl nachgefragt und wieder etwas Interessantes erfahren:
Ist ein Fahrzeug per ABE zugelassen, ist die Scheibenbremse eine Ausstattungsvariante, falls dieser Fahrzeugtyp auch damit ausgestattet sein konnte. Der Umbau ist in diesem Falle eintragungsfrei.
Ist das Fahrzeug jedoch mit Einzelbetriebserlaubnis zugelassen worden, greift die ABE nicht mehr, zu erkennen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 Ziffer 17. A=ABE, E= Einzel-BE
In diesem Falle ist jede Änderung des Fahrzeuges abnahmepflichtig!
PS: Muß ich also im April den Onkel besuchen...
Ist ein Fahrzeug per ABE zugelassen, ist die Scheibenbremse eine Ausstattungsvariante, falls dieser Fahrzeugtyp auch damit ausgestattet sein konnte. Der Umbau ist in diesem Falle eintragungsfrei.
Ist das Fahrzeug jedoch mit Einzelbetriebserlaubnis zugelassen worden, greift die ABE nicht mehr, zu erkennen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 Ziffer 17. A=ABE, E= Einzel-BE
In diesem Falle ist jede Änderung des Fahrzeuges abnahmepflichtig!
PS: Muß ich also im April den Onkel besuchen...