Legale Umbauten Liste vom KTA.

 
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 30.01.2010 - 10:54 Uhr  ·  #16
@lachi, die Information nehme ich aus § 19/3 StVZO und aus dem "originalen" Simson Umrüstkatalog. Schon zu DDR Zeiten musste vorgeführt werden. Wenn Du einen S 51 Motor in eine S 50 einbaust, erlischt selbstredend die Betriebserlaubnis, da sich zum einen die Leistungs- Drehzahl- Geräuschdaten ändern, zum anderen ändert sich ja der Motortyp.

Die aktuelle Fassung von § 19 StVZO wird übrigens vom Einigungsvertrag nicht tangiert, da sich der Einigungsvertrag lediglich auf die Fahrzeugart selbst und auf die Fahrerlaubnis bezieht, nicht aber auf Umbauten. Deswegen gilt hier aktuelles Recht.

@Dr. Akrapovic, einen Lenker mit E-Nummer wirst Du nicht finden, höchstens mit Prüfbericht (§ 19/2 Abnahme erforderlich) oder Teilegutachten (§ 19/3 Anbauabnahme erforderlich). Lenker mit ABE gibt es praktisch nicht auf dem Markt (im Gegensatz zu Lenkrädern bei PKW, da gibts viele ABE).

-blinker
-scheinwerfer
-rückleuchten
und andere Beleuchtungseinrichtungen

mit E-Nr ( = ECE Prüfzeichen) sind nur dann nicht vorzuführen, wenn die Anbaulage am Fahrzeug nicht geändert wird, und die Teile als das geprüft sind, als das sie angebaut werden sollen (also kein Blinker, der als Seitenmarkierungsleuchte geprüft wurde)

-kenzeichenhalter

mit E-Nr. gibt es in Ermangelung einer ECE Richtlinie nicht, mit e-Nr. vielleicht, dort musst Du aber den Verwendungsbereich genau einhalten, also für Simson Fahrzeuge eher unwahrscheinlich. Kennzeichenhalter mit ABE sind möglich (Hinweise in der ABE sind zu beachten), mit Prüfbericht oder Teilegutachten (wahrscheinlichster Fall) siehe oben.

Spiegel mit E-Nr. sind unkritischer, aber auch hier musst Du die Anbauvorschriften einhalten, damit Dein Sichtfeld nach hinten erhalten bleibt.

Gruss von Frank
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 13.02.2010 - 10:39 Uhr  ·  #17
Oh, meine Antwort schein Euch ja die Sprache verschlagen zu haben ;)

Aber es nützt nichts - so ist die rechtliche Lage. Und ich finde, es ist besser, wenn man diese kennt und sich nicht auf Gerüchte und Halbwissen beruft, damit man selbst das Risiko einschätzen kann wenn man sich mal nicht 100 %ig an den Wortlaut hält.

Und natürlich ist konkretes Wissen gut, wenn man mal mit der Rennleitung in Konflikt gerät. Her sollte ja "Waffengleichheit" herrschen.

Gruss von Frank
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 13.02.2010 - 13:35 Uhr  ·  #18
Tatsächlich :D

Finde ich gut, dass du uns darüber aufklärst, weil in nahezu jedem Forum berichtet wird, dass es auch ohne TÜV legal ist.

Ich finde es trotzdem komisch, dass dieser Fehler in einem so bekannten Buch auftaucht...
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 13.02.2010 - 17:24 Uhr  ·  #19
schöner Beitrag danke
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 13.02.2010 - 18:25 Uhr  ·  #20
Zitat geschrieben von hallo-stege
Oh, meine Antwort schein Euch ja die Sprache verschlagen zu haben ;)

Nein, wirklich nicht! Ich wäre aber gespannt, was der Dekra-Mann Dir erzählt, wenn Du mit einem M541 im S50 hinkommst und willst ihn eintragen lassen. Der guckt dumm, fragt dumm und schickt Dich ohne Eintragung weg! So ist es nuneinmal - die Liste der erlaubten Umbauten galt und gilt noch immer ohne Vorführ- und Eintragungspflicht.
Auch wenn das nach den Buchstaben des Gesetzes eigentlich anders sein müßte, es wird so gehandhabt! Siehe den Beitrag von Odo mit der Vape...
Wenn ich den Onkel frage, ob es eingetragen werden muß, und er sagt nein - muß ich ihm glauben!
Bei einer anderen Sache begeben sich die Prüfer auf dünnes Eis - 85km/h beim S70. Diese Umschreibung ist nach Ansicht der Dekra sehr fragwürdig, der TÜV im Altbundesgebiet macht es aber.
Bei einem Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis trägt die Dekra zwar den Istzustand ein (in einem solchen Falle auch den M541 im S50), aber ein späterer Rückbau wäre trotzdem nicht eintragungspflichtig.
Wie gesagt, so ist die Praxis, auch wenn der harte Buchstabe des Gesetzes es gern anders hätte!
Im Zweifel gerate ich im Falle des Falles an genau den Prüfer, der mich weggeschickt hat...und selbst wenn er inzwischen seine Meinung zur Eintragungspflicht geändert hat, habe ich nichts unerlaubtes getan. Da habe ich es eben vorgestern erst zusammengebaut!
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 18:02 Uhr  ·  #21
Ich zitiere dazu mal aus dem Standardwerk "ICH FAHRE EIN KLEINKRAFTRAD", 7. Auflage 1986:

Zitat
Zulässige Umbauten
[...]
Werden die Umbauten sachgemäß ausgeführt, ist die Vorstellung des veränderten Kleinkraftrads bei der Zulassungsstelle der Deutschen Volkspolizei nicht erforderlich.


(Unterstreichung ist von mir)
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 19:48 Uhr  ·  #22
Zitat geschrieben von kaym
Zitat geschrieben von hallo-stege
Oh, meine Antwort schein Euch ja die Sprache verschlagen zu haben ;)

Nein, wirklich nicht! Ich wäre aber gespannt, was der Dekra-Mann Dir erzählt, wenn Du mit einem M541 im S50 hinkommst und willst ihn eintragen lassen. Der guckt dumm, fragt dumm und schickt Dich ohne Eintragung weg!


@kaym, nur mal am Rande: im "wirklichen Leben" habe ich irgendwo einen Schein, der mich dazu berechtigt, Dekra- und TÜV Ingenieure auszubilden ;) Die Frage ist also eher, was ich dem Dekra Mann erzählen würde ... :D

Zitat geschrieben von Auxburger
Ich zitiere dazu mal aus dem Standardwerk "ICH FAHRE EIN KLEINKRAFTRAD", 7. Auflage 1986:

Zitat
Zulässige Umbauten
[...]
Werden die Umbauten sachgemäß ausgeführt, ist die Vorstellung des veränderten Kleinkraftrads bei der Zulassungsstelle der Deutschen Volkspolizei nicht erforderlich.


(Unterstreichung ist von mir)


@Augsburger, zum einen ist mir bisher weder ein Umrüstkatalog noch eine KTA Bestätigung in die Finger gekommen, die diese Aussage aus dem Buch belegen würde, zum anderen habe ich die heute gültige Rechtslage bereits oben beschrieben (§ 19/2 StVZO, § 19/3 StVZO)

Gruss von Frank
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 20:47 Uhr  ·  #23
(edit: Die Anmerkungen zwischen den Zitaten spiegeln meine persönlichen Erfahrungen aus 24 Jahren Schraubens- und Eintragenspraxis. Das ist keine verbindliche Rechtsberatung!)

Zitieren wir doch einfach mal STVZO 19.2:

Zitat
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


Man beachte, dass Punkt 1 von einer Änderung der Fahrzeugart spricht, nicht pauschal von Änderungen am Fahrzeug. Fahrzeugart nach STVZO heißt: Erloschen wäre die BE also, wenn ein stärkerer Motor eingebaut wird - und zwar gleich wegen aller drei Punkte: Das Kleinkraftrad wird zum Leichtkraftrad (Änderung der Fahrzeugart!), der stärkere Motor ist wohl lauter als der alte, und wer den Motor frisiert und die Bremsen nicht, der ist eine Gefahr für andere.

§ 22 präzisiert, welche (Ersatz-)Teile in bauartgenehmigter Form vorliegen müssen:

Zitat
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35 c);

1 a. Luftreifen (§ 36 Abs. 1 a);

2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

4. Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4)

5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

e) Langbäumen,

f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51 a Abs. 6);

9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51 c);

9 a. Umrissleuchten (§ 51 b);

10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

12 a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a);

13. Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);

14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

15. Rückstrahler (§ 53 b, § 66 a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 1 und 3);

16 a. NebelSchlussleuchten (§ 53 d);

17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53 b Abs. 5, § 54);

17 a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53 b Abs. 5);

18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

20. Fahrtschreiber (§ 57 a);

21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung);

22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

23. (aufgehoben)

24. (aufgehoben)

25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1 a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Für manche überraschend findet sich hier nichts über Auspuffanlagen, Räder und Felgen, Bremsen, Lichtmaschinen (außer bei Fahrrädern!) und Zündanlagen. Deswegen darf man Nachbau-Auspuff, Edelstahlfelge, Komplettrad, nachgefertigte Bremsbeläge und nicht zuletzt auch die VAPE-Elektrik eintragungsfrei verwenden. Das gilt eben gerade weil unser Hauptlieferant hier nach Originalmaßen fertigt bzw. die Beschaffenheit als Original-Ersatzteil auch bestätigt - wenn man freundlich fragt.

So, und zum Abschluss nun das womögliche Schlupfloch für die prüfzeichenlosen Blinker- und Rücklichtkappen - das haben wir hier dutzendfach genutzt für die V8-Monster, die wir damals den US-Soldaten immer für kleinstes Geld abgekauft haben, und es könnte (das muss ich den TÜVling nochmal fragen) auch für DDR-Fahrzeuge gelten:

Zitat
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

[...]

2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 21:01 Uhr  ·  #24
Ich nicht! Ich beschreibe nur die von mir erlebte und erfragte Praxis...Und ich komme aus der Gegend, in der die Technischen Prüfanstalten es wissen müssen! ;)
Es steht Jedem frei, von Prüfstelle zu Prüfstelle zu reisen, bis er eine findet, die macht, was er gern hätte, weil es ja so im Gesetzblatt veröffentlicht wurde - ich fahre aber nicht ins Saarland, um meine Vape eintragen zu lassen, nur weil mir ein an meinen grünen Zettel angetackerter Wisch so gut gefällt!
Und glaube mir ruhig, daß ich den offiziellen Katalog des KTA inklusive der Durchführungsbestimmungen aus der Wiedervereinigung bereits in den Händen hatte. Ein freundlicher Prüfer bei der Suhler Deka hat mich mal drin schmökern lassen...Ich frage nämlich vorher nach, wenn ich etwas vorhabe, von dem ich denke, daß es möglicherweise beim Prüfer nicht auf Gegenliebe stößt!

Das Buch "Ich fahre ein Kleinkraftrad" hat übrigens mehrere, auch überarbeitete Auflagen unter dem Lektorat der entsprechenden staatlichen Stellen überlebt, diese Aussage kann also nicht falsch sein. Da zur damaligen Zeit bereits ein M541 ins S50 gebaut werden durfte, ohne das Fahrzeug vorzustellen, kann ich das heute auch noch! Der Motor konnte ja schon im Frieden reingekommen sein und wurde beispielsweise durch einen baugleichen Neumotor ersetzt ;) !

Versteh' das bitte nicht als persönlichen Angriff, aber man kann durchaus alles verkomplizieren und in Regulierungswahn ausbrechen, ohne daß es irgendjemandem nützt!
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 21:07 Uhr  ·  #25
Hier ist auch noch eine schöne Diskussion des Themas, inklusive ein wenig Historie zur Änderung des 19.2 in den 1990er Jahren. Der war nämlich mal einiges weitreichender gefasst.

http://www.most-wanted.us/content/view/12/35


... noch eins vom TÜV:

http://www.fehling.de/pdf/arbe…5ae15521db

Für die Freunde des grünen Zettels findet sich hierin folgendes:

Zitat
Darüber hinaus sind nicht vorgeschriebene Änderungsabnahmen
auf Wunsch des Fahrzeughalters immer möglich, auch wenn laut
Prüfzeugnis eine Änderungsabnahme nicht vorgeschrieben ist.
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 21:42 Uhr  ·  #26
@Augsburger,

die Entwicklung von 19/3 StVZO habe ich fast von Anfang an mitverfolgt (und war als aaS ja auch direkt betroffen) und nach der Broschüre habe ich auch lange gearbeitet ;) Es gibt davon allerdings irgendwo auch eine neuere Auflage, wobei das Heftchen eigentlich vor allem für Prüfingenieure interessant ist (da PI nur Anbauabnahmen nach § 19/3 machen dürfen, während ein aaS auch Abnahmen nach § 21 - also wenn die BE nach § 18/2 erloschen ist - machen darf).

Von dieser Ausgabe lese einfach 1.6 "Wann Begutachtung von Änderungen", und die Anlage 2 "Zulässigkeit von Prüfzeugnissen".

Dazu gibt es noch die Erläuterung 1 zu § 19 StVZO "Änderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen" und den dort aufgeführten Beispielkatalog in Teil B. Hier findest Du unter 8.2 den "Einbau eines anderen Motors": hier erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nur dann nicht, wenn ein zulässiges Prüfzeugnis vorhanden ist. Mir ist allerdings weder ein Teilegutachten noch eine Teile-ABE (§ 22 StVZO) für einen Simson Motor bekannt. § 22a (Bauartgenehmigung) kann es für einen Motor nicht geben, da die Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile den Motor nicht vorsieht ...

Zitat geschrieben von Auxburger
So, und zum Abschluss nun das womögliche Schlupfloch für die prüfzeichenlosen Blinker- und Rücklichtkappen - das haben wir hier dutzendfach genutzt für die V8-Monster, die wir damals den US-Soldaten immer für kleinstes Geld abgekauft haben, und es könnte (das muss ich den TÜVling nochmal fragen) auch für DDR-Fahrzeuge gelten:


Hüstel, ja, wenn es sich um ein Importfahrzeug handeln würde, welches ausserhalb von Deutschland hergestellt worden wäre, und welches im Rahmen einer Einzelabnahme in den Verkehr gekommen wäre, und wenn es für das Fahrzeug keine Umrüstmöglichkeit auf Bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen gäbe, könnte man über eine In-Etwa - Wirkung verhandeln, allerdings würden diese Ausnahmen in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden bzw. sein. Für sonstigen prüfzeichenlosen Beleuchtungs-Kram gilt § 22a StVZO - da geht für Simson Fahrzeuge garnix.

Hier noch etwas nettes aus dem Simson-Umrüstkatalog:

"21.9. jede technische Änderung am Fahrzeug, auch Umlackierungen, sind der zuständigen Zulassungsstelle der VP innerhalb von 10 Tagen zu melden."

Gruss von Frank

PS: nein, ich mache keine Abnahmen mehr, ich mache eine Art Herstellerbetreuung.
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 21:45 Uhr  ·  #27
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 21:52 Uhr  ·  #28
@liebe Conny, wenn Du planst, z.B. Motorräder in Serie zu bauen und in Europa zu verkaufen, darfst Du Dich vertrauensvoll an mich wenden ;)

LG von Frank
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 22:10 Uhr  ·  #29
Zitat geschrieben von hallo-stege

Zitat geschrieben von Auxburger
So, und zum Abschluss nun das womögliche Schlupfloch für die prüfzeichenlosen Blinker- und Rücklichtkappen - das haben wir hier dutzendfach genutzt für die V8-Monster, die wir damals den US-Soldaten immer für kleinstes Geld abgekauft haben, und es könnte (das muss ich den TÜVling nochmal fragen) auch für DDR-Fahrzeuge gelten:


Hüstel, ja, wenn es sich um ein Importfahrzeug handeln würde, welches ausserhalb von Deutschland hergestellt worden wäre, und welches im Rahmen einer Einzelabnahme in den Verkehr gekommen wäre, und wenn es für das Fahrzeug keine Umrüstmöglichkeit auf Bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen gäbe, könnte man über eine In-Etwa - Wirkung verhandeln, allerdings würden diese Ausnahmen in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden bzw. sein. Für sonstigen prüfzeichenlosen Kram gilt § 22a StVZO - da geht für Simson Fahrzeuge garnix.


Die DDR-Fahrzeuge sind zweifellos "außerhalb des Geltungsbereichs der (BRD-)STVZO" hergestellt worden, auch wenn das ein zeitliches und kein räumliches Außerhalb war ... und von einer Umrüstbarkeit war und ist nie die Rede bei der In-Etwa-Geschichte. Auch vor 25 Jahren mussten wir nie die Rücklichter der Soldatenfahrzeuge gegen europäische tauschen, auch nicht bei US-Modellen von europäischen Fahrzeugen, wo das möglich gewesen wäre. Mein Arbeitskollege, der neulich von seiner US-Zeit seinen PT Cruiser mit rübergebracht hat, musste das übrigens auch nicht.
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Re: Legale Umbauten Liste vom KTA.

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Gepostet: 14.02.2010 - 22:20 Uhr  ·  #30
Zitat geschrieben von Auxburger
... und von einer Umrüstbarkeit war und ist nie die Rede bei der In-Etwa-Geschichte ...


Lese dazu einfach Erläuterung 12 zu § 21 StVZO. ;)

Gruss von Frank
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