Führerschein

 
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Führerschein

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Gepostet: 21.05.2009 - 14:51 Uhr  ·  #1
Hallo wollte mal fragen ob man mit den B Führerschein Auto, was ja auch M wie Moped einschließt nur Automik oder auch Mopeds mit Schaltung fahren darf.
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Re: Führerschein

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Gepostet: 21.05.2009 - 22:09 Uhr  ·  #2
Mopeds bis 50ccm Hubraum, egal ob Schaltung oder Automatik.
me.
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Re: Führerschein

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Gepostet: 22.05.2009 - 06:57 Uhr  ·  #3
und Serien Roller mit Elektroantrieb bis 45 kmh.
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Re: Führerschein

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Gepostet: 22.05.2009 - 20:49 Uhr  ·  #4
Simson hat bis BJ 92 gottseidank die 60 km/h Klausel :)
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Re: Führerschein

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Gepostet: 23.05.2009 - 21:59 Uhr  ·  #5
Wenn der Führerschein nach 2002 erworben wurde, bin ich mir nicht sicher, wie das zu behandeln ist. Da greift die Besitzstandswahrung meiner Meinung nach nicht. Um eine BSW98 zu fahren, braucht man ja auch einen Motorradführerschein, obwohl das Teil Pedalen, 2,5PS und nur 45km/h Höchstgeschwindigkeit hat. Da zieht man sich an den 98ccm Hubraum hoch, obwohl das Teil eindeutig als Motorfahrrad deklariert ist!
Beim ollen Führer brauchte man dafür gar keinen Führerschein, den wollten erst die Demokraten...
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Re: Führerschein

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Gepostet: 24.05.2009 - 00:21 Uhr  ·  #6
In diesem Fall hat das mit Besitzstandswahrung mal nichts zu tun und deswegen ist es auch egal, wann man den Führerschein gemacht hat.
Die Simson Mopeds sind rechtlich gesehen Kleinkrafträder. Das sie trotz der 60 km/h als solche gelten ist die Ausnahmeregelung.
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Re: Führerschein

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Gepostet: 24.05.2009 - 09:26 Uhr  ·  #7
§76 Fahrerlaubnis Verordnung (FeV)

Übergangsrecht

8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M

Als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch

a. Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

b. dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,

c. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
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